FAQ’s – Häufig gestellte Fragen
Im deutschen Grundgesetz wird der Begriff Flüchtling nicht verwendet, man bezieht sich aber auf §16a, Abs. 1: Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. In Verbindung mit dem Asyl-Gesetz, § 3, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951, der sog. Genfer Konvention, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(Mehr dazu unter: http://www.unhcr.de/mandat/genfer-fluechtlingskonvention.html?L=0.)
Woher genau die 300 Flüchtlinge kommen, die nach Unterföhring gebracht werden, und weitere Details zu diesen Menschen (z.B. Alter, Geschlecht) erfahren wir erst kurz vor deren Einzug in die Traglufthalle.
Zentrales Regelwerk ist die sogenannte „Dublin III-Verordnung“. Darin ist geregelt, dass Flüchtlinge ihren Antrag in dem Land der EU stellen müssen, in dem sie zuerst angekommen sind. Dieses Land ist dann für das gesamte Asylverfahren zuständig.
In Deutschland werden die Flüchtlinge nach dem „Königsteiner Schlüssel“ auf die Bundesländer verteilt. Anhand von Bevölkerungszahlen und Wirtschaftskraft werden Quoten festgelegt, welches Bundesland wie viele Flüchtlinge aufnehmen soll. Bayern liegt derzeit mit 15,33% aller in Deutschland ankommenden Flüchtlinge auf Rang 2 hinter Nordrhein-Westfalen (21,24%).
Doch seit Wochen funktioniert das System nicht mehr so wie gedacht. Der Grund: Bis Flüchtlinge überhaupt registriert worden sind und mithilfe des Computersystems Easy über Deutschland verteilt werden können, dauert es Tage oder Wochen. Auch in dieser Wartezeit müssen die Menschen untergebracht werden – und so liegen manche Länder ständig über der eigentlich für sie vorgesehenen Quote.
Ab 07.12.2015 werden dem Landkreis München 145 Flüchtlinge pro Woche zugewiesen; entspricht dem Verteilungsschlüssel für die drittgrößte Gebietskörperschaft in Bayern nach EW-Zahl 7,2%.
(Quelle: Auskunft des Landratsamtes vom 28.11.2015)
Der Ablauf eines Asylverfahrens ist im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt.
1. Ankunft
Meldet sich ein Flüchtling bei der Grenzbehörde, übergibt diese ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung, wo er registriert und untergebracht wird. Für Oberbayern ist dies die Bayernkaserne in Freimann.
Sofern sich ein Flüchtling erst im Inland als Asylsuchender zu erkennen gibt, kann er sich an jede Behörde wenden, die ihn dann ebenfalls an die jeweilige Erstaufnahmeeinrichtung vermittelt. Dort wohnen Flüchtlinge in der Regel für die ersten drei Monate, bis sie einer bestimmten Stadt oder einem Landkreis zugewiesen werden. Die Verteilung bestimmt ein bundesweites Quotensystem (s. Punkt 2).
2. Antragstellung
In unmittelbarer Nähe einer Erstaufnahmeeinrichtung befindet sich jeweils eine Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), wo der Asylantrag gestellt werden kann. Die Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsgestattung, die ihnen erlaubt in Deutschland zu bleiben, bis über den Asylantrag entschieden ist. Die Bearbeitungszeit dieser Anträge beträgt derzeit 5 Monate. (Quelle: Information aus dem Landratsamt, 28.11.2015)
3. Anhörung und Entscheidung
Die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Asylbewerbers erfolgt durch einen Sachbearbeiter des Bundesamtes unter Hinzuziehung eines Dolmetschers. Ziel der Anhörung ist es, die Fluchtgründe zu klären. Der Asylantragsteller schildert also seine Verfolgungsgründe und legt vorhandene Urkunden und andere Belege vor. Der Sachbearbeiter trifft ggf. unter Nutzung weiterer Informationsquellen die Entscheidung über den Asylantrag. Diese Entscheidung geht dem Antragsteller schriftlich zu und enthält eine Begründung.
5. Anerkennung
Wird der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt, erhält er eine auf längstens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Er genießt im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach der Genfer Konvention sowie zahlreiche arbeits-, berufs- und sozialrechtliche Vergünstigungen. Nach drei Jahren besteht ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis, wenn das Bundesamt bescheinigt, dass keine Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der positiven Entscheidung vorliegen.
6. Ablehnung
Wird der Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt, prüft der Sachbearbeiter, ob auf Grund der Situation im Heimatland eine Abschiebung nicht verantwortet werden kann. Dies kann der Fall sein bei: drohender Folter, Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung und anderen erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Ist dies nicht der Fall, fertigt der Sachbearbeiter einen Ablehnungsbescheid und erlässt, wenn der Asylbewerber keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet im Asylverfahren über vier Schutzarten: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot. Je nach Schutzart erhalten diese Personen einen Aufenthaltstitel mit einer Dauer von einem bis drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bzw. dem Übergang in einen Daueraufenthalt.
Ausführlichere Information zum Asylverfahren finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Migration und Flüchtlinge.
Der Ablauf eines Asylverfahrens ist im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt.
1. Ankunft
Meldet sich ein Flüchtling bei der Grenzbehörde, übergibt diese ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung, wo er registriert und untergebracht wird. Für Oberbayern ist dies die Bayernkaserne in Freimann.
Sofern sich ein Flüchtling erst im Inland als Asylsuchender zu erkennen gibt, kann er sich an jede Behörde wenden, die ihn dann ebenfalls an die jeweilige Erstaufnahmeeinrichtung vermittelt. Dort wohnen Flüchtlinge in der Regel für die ersten drei Monate, bis sie einer bestimmten Stadt oder einem Landkreis zugewiesen werden. Die Verteilung bestimmt ein bundesweites Quotensystem (s. Punkt 2).
2. Antragstellung
In unmittelbarer Nähe einer Erstaufnahmeeinrichtung befindet sich jeweils eine Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), wo der Asylantrag gestellt werden kann. Die Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsgestattung, die ihnen erlaubt in Deutschland zu bleiben, bis über den Asylantrag entschieden ist. Die Bearbeitungszeit dieser Anträge beträgt derzeit 5 Monate. (Quelle: Information aus dem Landratsamt, 28.11.2015)
3. Anhörung und Entscheidung
Die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Asylbewerbers erfolgt durch einen Sachbearbeiter des Bundesamtes unter Hinzuziehung eines Dolmetschers. Ziel der Anhörung ist es, die Fluchtgründe zu klären. Der Asylantragsteller schildert also seine Verfolgungsgründe und legt vorhandene Urkunden und andere Belege vor. Der Sachbearbeiter trifft ggf. unter Nutzung weiterer Informationsquellen die Entscheidung über den Asylantrag. Diese Entscheidung geht dem Antragsteller schriftlich zu und enthält eine Begründung.
5. Anerkennung
Wird der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt, erhält er eine auf längstens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Er genießt im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach der Genfer Konvention sowie zahlreiche arbeits-, berufs- und sozialrechtliche Vergünstigungen. Nach drei Jahren besteht ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis, wenn das Bundesamt bescheinigt, dass keine Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der positiven Entscheidung vorliegen.
6. Ablehnung
Wird der Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt, prüft der Sachbearbeiter, ob auf Grund der Situation im Heimatland eine Abschiebung nicht verantwortet werden kann. Dies kann der Fall sein bei: drohender Folter, Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung und anderen erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Ist dies nicht der Fall, fertigt der Sachbearbeiter einen Ablehnungsbescheid und erlässt, wenn der Asylbewerber keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet im Asylverfahren über vier Schutzarten: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot. Je nach Schutzart erhalten diese Personen einen Aufenthaltstitel mit einer Dauer von einem bis drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bzw. dem Übergang in einen Daueraufenthalt.
Ausführlichere Information zum Asylverfahren finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Migration und Flüchtlinge.
Ein alleinstehender Asylbewerber erhält aktuell 359,00 Euro monatlich zur Sicherung des täglichen Lebensbedarfs (in der Traglufthalle etwas weniger, da die Kosten für die Verpflegung entsprechend abgezogen werden). Die den Ehegatten und Haushaltsangehörigen jeweils zustehenden Beträge werden individuell berechnet.
Nach der Gesetzesreform vom November 2014 dürfen Asylbewerber bereits nach Ablauf von drei Monaten nach Zustimmung durch die zuständige Ausländerbehörde und durch die Agentur für Arbeit eine Arbeit aufnehmen. Näheres erfahren Sie im Landratsamt München.
Bislang werden nur anerkannte Flüchtlinge zu den Integrationskursen des Bundes zugelassen – Asylbewerber mit laufendem Verfahren nicht. Sie sind auf ehrenamtliche Angebote angewiesen oder müssen die Kosten für einen Sprachkurs in der Regel selbst tragen.
Im Jahr 2013 hat Bayern das Modellprojekt „Deutsch lernen und Erstorientierung für Asylbewerber“ gestartet, bei dem mit der fachlichen Unterstützung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bayernweit vom Freistaat finanzierte Deutschkurse für Asylbewerber durch zertifizierte Bildungsträger angeboten werden. Gleichzeitig werden von Ehrenamtlichen angebotene Deutschkurse mit einer Pauschale gefördert. Dieses Projekt ist mittlerweile bundesweit ein Vorzeigeprojekt. Für das Jahr 2015 stehen 3,75 Mio. € an Haushaltsmitteln zur Verfügung mit denen an über 150 Standorten Deutschkurse angeboten werden können.
Wir sehen hier aber auch den Bund in der Pflicht. Daher begrüßen wir, dass der Bund angekündigt hat die Integrationskurse für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive zu öffnen.
Im Bereich Deutschförderung von Kindern und Jugendlichen gibt es zudem ein entsprechendes Angebot des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst.
Grundsätzlich haben Flüchtlingskinder in Deutschland das Recht, eine Schule zu besuchen. Ob und ab wann es für sie die Pflicht gibt, zur Schule zu gehen, ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. In den meisten Ländern beginnt die Schulpflicht ab dem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung. Nach Stellung des Asylantrags sind Asylbewerber verpflichtet drei Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, sofern über ihren Asylantrag noch nicht entschieden wurde.
Unterrichtet werden Flüchtlingskinder zunächst meist in so genannten jahrgangsübergreifenden Willkommensklassen, schulintern oder schulübergreifend. Dort lernen die Kinder zunächst vor allem Deutsch.
Flüchtlingskinder im Schulalter aus Unterföhring werden die Übergangsklassen in Haar besuchen.
Flüchtlingskinder im Kindergartenalter können und sollten einen Kindergarten besuchen um die Integration zu erleichtern. Eine Besuchspflicht besteht jedoch nicht.
Im Krippenalter entscheiden ebenfalls die Eltern, ob sie das Kind betreuen lassen wollen. In der Regel ist dies häufig nicht der Fall, da die Kinder aus Tradition die in den Familien bleiben sollen.
Grundsätzlich haben Flüchtlingskinder in Deutschland das Recht, eine Schule zu besuchen. Ob und ab wann es für sie die Pflicht gibt, zur Schule zu gehen, ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. In den meisten Ländern beginnt die Schulpflicht ab dem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung. Nach Stellung des Asylantrags sind Asylbewerber verpflichtet drei Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, sofern über ihren Asylantrag noch nicht entschieden wurde.
Unterrichtet werden Flüchtlingskinder zunächst meist in so genannten jahrgangsübergreifenden Willkommensklassen, schulintern oder schulübergreifend. Dort lernen die Kinder zunächst vor allem Deutsch.
Flüchtlingskinder im Schulalter aus Unterföhring werden die Übergangsklassen in Haar besuchen.
Flüchtlingskinder im Kindergartenalter können und sollten einen Kindergarten besuchen um die Integration zu erleichtern. Eine Besuchspflicht besteht jedoch nicht.
Im Krippenalter entscheiden ebenfalls die Eltern, ob sie das Kind betreuen lassen wollen. In der Regel ist dies häufig nicht der Fall, da die Kinder aus Tradition die in den Familien bleiben sollen.
Geplant sind derzeit max. 12 Monate. Die Planung des Gymnasiums wird davon nicht beeinträchtigt sein.
Sie werden nach und nach auf feste Unterkünfte verteilt, aufgrund der Wohnungsknappheit in unserem Raum natürlich auch bundesweit. In Unterföhring werden im kommenden Jahr 175 Personen eine dauerhafte Unterkunft in der Bauhofstraße bekommen. Aufgrund der steigenden Zuweisungszahlen im Landkreis München ist derzeit davon auszugehen, dass auch Unterföhring mit einer steigenden Unterbringungsverpflichtung zu rechnen hat.
Je offener Sie auf die Neuankömmlinge zugehen, desto besser! Bitte haben Sie keine Scheu unsere neuen Mitbürger in Ihrer Mitte aufzunehmen. Diese Menschen sind wie Sie und ich – nur haben sie die Besonderheit, dass sie ihre Heimat unfreiwillig verlassen mussten.
Der Helferkreis sieht sich als Brückenbauer zwischen Flüchtlingen und Bürger/innen Unterföhrings. Es wird verschiedene Angebote geben, die für Flüchtlinge und Bürger sein sollen (Sport, Kinder, Kultur). Wir werden Sie auf unserer Homepage über diese Angebote zeitnah informieren und freuen uns bereits jetzt auf Ihre rege Teilnahme.
Bedenken Sie bitte: Jeder kann Brücken bauen und mithelfen – und wenn es nur ein Lächeln auf der Straße ist.
Das Engagement in Unterföhring ist beispielhaft für ein extrem gut funktionierendes Gemeindeleben. Jeder, der helfen möchte, wird bei uns mit offenen Armen empfangen. Sei es, dass er Geld spenden oder aktiv im Helferkreis mitmachen möchte – egal wieviel Zeit Sie spenden können. Bitte sprechen Sie uns an oder schreiben Sie uns info@fluechtlingshilfe-unterfoehring.de!
(PDF – Broschüre des Amtes für Wohnen und Migration, 64 Seiten)