Arbeit und Wohnung

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Wohngeld Asylbewerber bzw. anerkannter Asylbewerber Wohngeldanspruch von Asylbewerbern.

Auch Ausländer, denen der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens (Asylbewerber) genehmigt worden ist, können einen Wohngeldanspruch haben. Dieser Anspruch bezieht sich aber nur auf den Zeitraum, in dem das Verfahren auf die Gewährung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland läuft.

Ist das Verfahren positiv abgeschlossen, erhält der Asylbewerber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG). Da es sich bei den Leistungen nach dem AsylblG um Transferleistungen handelt (wie auch beispielsweise Grundsicherungsleistungen), die bereits die Unterkunftskosten in angemessener Höhe berücksichtigen, entfällt der Wohngeldanspruch für diesen Personenkreis.

9. Anspruch auf Mietkostenübernahme

Einen Anspruch nach § 2 AsylbLG auf Mietkostenübernahme bzw. Unterkunft als Geldleistung einschließlich im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung ggf. erforderlicher Leistungen wie Kaution sowie Hausrat und Möbel als Leistung gemäß § 12 BSHG haben bislang eine Reihe von Gerichten anerkannt. [Fn.26: OVG Berlin 6 S 194/93 vom 19.11.1993, NVwZ-Beilage 2/94, S. 13, info also 1/94, S. 27f. Bei der Ermessensabwägung gemäß § 53 AsylVfG ist auch zu berücksichtigen, ob der öffentlichen Hand durch die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft zusätzliche Kosten entstehen. VG Wiesbaden 2/3 G 743/94 vom 2.9.1994; Kriegsflüchtlinge mit Duldung haben Anspruch auf Sozialhilferegelsätze und Kosten der Unterkunft als Geldleistung. Der Hessische VGH 9 TG 333/95 vom 21.3.1995, NVwZ-Beilage 6/95, S. 41; InfAuslR 6/95, 242 hat diesen Beschluß des VG Wiesbaden bestätigt. OVG Niedersachsen 4 M 7322/95 vom 18.1.1996 bestätigt VG Osnabrück 4 B 145/95 vom 5.10.1995, Anspruch auf Mietkostenübernahme und Übernahme der Kautionskosten für Kriegsflüchtlinge mit Duldung, vorauss. in NVwZ-Beilage 4/96.]

Bei Asylsuchenden ist zu beachten, daß die Regelung des § 53 AsylVfG zur Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften nur eine Soll-Regelung enthält, wobei das öffentliche Interesse und das Interesse des Asylbewerbers gegeneinander abzuwägen sind. Für die Unterbringung in einer Wohnung sprechen dabei ein bereits lange (über ein Jahr) andauerndes Asylverfahren, die erkennbare Unmöglichkeit der Abschiebung unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens, günstigere Kosten als für die Unterkunft im Sammellager oder auch gesundheitliche Gründe. Die Verpflichtung nach § 53 gilt nicht, wenn das Bundesamt oder ein Gericht den Flüchtling als asylberechtigt oder nach § 51 AuslG anerkannt haben, auch wenn der Bundesbeauftragte dagegen Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 53.2 AsylVfG).

Bürgerkriegsflüchtlinge und andere AusländerInnen mit Duldung unterliegen den Restriktionen des § 53 AsylVfG nicht, daher sind die genannten Begründungen für diese Flüchtlinge nicht erforderlich, auch eine ausländerrechtliche Auflage zur Unterkunftnahme im Sammellager ist für Bürgerkriegsflüchtlinge mit Duldung nicht zulässig. [Fn.27: OVG Niedersachsen 4 M 7322/95 vom 18. 1. 1996, vorauss. in NVwZ-Beilage 4/96.]

Schwieriger, aber nicht unmöglich wird eine Mietkostenübernahme demgegenüber für Leistungsberechtigte nach §§ 3-7 AsylbLG, da gemäß § 3 AsylbLG auch die Unterkunft grundsätzlich als Sachleistung gewährt werden soll. In Frage käme als Form der Sachleistung neben der Unterbringung im Sammellager auch die Anmietung einer Wohnung durch den Sozialhilfeträger oder die Ausgabe von Kostenübernahmescheinen für die Vermieterin. In begründeten Fällen – etwa wenn eine angemessene anderweitige Unterkunft nicht bereitsteht, der/die Antragstellerln bereits in der Wohnung wohnt, wenn gesundheitliche Gründe vorliegen etc. – ermöglicht § 3 Abs. 2 AsylbLG ausdrücklich auch die Gewährung von Geldleistungen für die Miete.

12.5 Wohngeld und Wohnberechtigungsschein

Asylsuchende sowie Flüchtlinge mit einer Duldung oder Aufenthaltsbefugnis haben Anspruch auf Wohngeld nach der Wohngeldverwaltungsvorschrift (WoGVwV 1995, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 146 a vom 5.8.1995, in Kraft seit 1.1.1995) zu § 1 WoGG, Nr. 1.03: [Fn.49: Das Gesetz nennt keine aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen. Die Leistung knüpft an die Tatsache der Anmietung von selbst genutztem Wohnraum an (§ 3 WoGG), ihr Zweck ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 WoGG). Vgl. dazu auch Eichenhofer, Int. Sozialrecht.]

„Ausländer (auch Staatenlose), die sich mit einer Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis) oder Duldungsbescheinigung im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, haben den gleichen Rechtsanspruch auf Wohngeld wie Deutsche, dies gilt auch für Ausländer, denen der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet worden ist (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes).“

„Ausländer (auch Staatenlose), die sich mit einer Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis) oder Duldungsbescheinigung im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, haben den gleichen Rechtsanspruch auf Wohngeld wie Deutsche, dies gilt auch für Ausländer, denen der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet worden ist (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes).“

Der Wortlaut des Wohnungsbindungsgesetzes kennt keinerlei Einschränkungen für AusländerInnen:
§ 5 Wohnungsbindungsgesetz: „Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung ist einem Wohnungssuchenden auf Antrag von der zuständigen Stelle zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die sich aus § 25 Abs. 2 des II. Wohnungsbaugesetzes ergebenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt. … Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn auch bei Einhaltung der Einkommensgrenze der Bezug öffentlich geförderter Wohnungen offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.“
Dennoch wird der Wohnberechtigungsschein (WBS) in der Behördenpraxis (und einem Teil der Rechtsprechung) Asylsuchenden und AusländerInnen mit Duldung häufig verweigert, da es sich bei diesen Personen angeblich „nicht um Wohnungssuchende“ handele bzw. der Bezug einer Sozialwohnung „offensichtlich nicht gerechtfertigt“ sei. Die teilweise darüber hinausgehende Behördenpraxis (sowie entsprechende Verwaltungsvorschriften) der Verweigerung eines WBS auch für AusländerInnen mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung sowie für AusländerInnen (und Deutsche), die erst kürzere Zeit am Ort der Antragstellung leben, ist offensichtlich rechtswidrig, da vom Gesetz in keiner Weise gedeckt.

Angemessener Wohnraum

Angemessener Wohnraum liegt in der Regel vor, wenn die Wohnung nicht größer als 45 – 50 Quadratmeter für einen Single ist. Für zwei Personen gelten 60 Quadratmeter als angemessen. Für jede weitere Person sind 15 Quadratmeter zusätzlich einzurechnen. Allerdings sind dies nur grobe Richtwerte. Liegt eine Wohnung mit 50 Quadratmeter Wohnfläche für eine Person noch im Rahmen der angemessenen Kosten, so wird in den seltensten Fällen die Kostenerstattung verweigert. Maßgeblich sind hierbei immer die örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten.

Höhe der Miete

Die Höhe der Miete wird von Kommune zu Kommune gesondert bestimmt. Dabei orientiert man sich an den örtlichen Richtlinien. Liegen diese nicht vor, kann auf die Werte des Wohngeldgesetz, kurz WoGG, zurückgegriffen werden. Ebenfalls ist eine Orientierung an günstigen Mieten vorzunehmen, jedoch nicht an den günstigsten Mieten. In der Regel kann man bei ländlichen Gegenden von einem Miet-Quadratmeterpreis von unter 4,00 Euro ausgehen. Bei städtischen Gegenden darüber und bei Großstädten wie beispielsweise München bis zu 9,00 Euro pro Quadratmeter. Eine aktuelle Aufstellung der örtlichen Richtlinien der Städte und Gemeinden finden Sie hier:

Mietobergrenzen im Landkreis München für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und XII

Die neuen Mietobergrenzen gelten ab 01.03.14.
Bei der Berechnung von laufenden Leistungen an Berechtigte nach dem SGB II („Hartz 4“) und SGB XII (Sozialhilfe) werden nur bestimmte Kosten der Unterkunft als angemessen anerkannt. Die folgende Tabelle weist die jeweilige Kaltmiete aus. Neben-, Heiz- und Warmwasserkosten werden in der tatsächlichen Höhe übernommen.

Vergleichsraum 1-Pers.- Haushalt 2-Pers.- Haushalt 3-Pers.- Haushalt 4-Pers.- Haushalt 5-Pers.- Haushalt
Oberschleißheim, Unterschleißheim 500 590 690 800 940
Garching, Ismaning, Unterföhring 530 620 720 850 1000
Aschheim, Kirchheim 530 620 690 780 950
Feldkirchen, Grasbrunn, Haar 510 600 720 800 1000
Hkn.-Siegertsbrunn, Putzbrunn, Aying, Brunnthal, Sauerlach, Hohenbrunn 460 590 660 730 870
Ottobrunn, Taufkirchen, Neubiberg, Unterhaching 500 650 720 850 1020
Baierbrunn, Oberhaching, Schäftlarn, Straßlach-Dingharting 520 650 740 850 990
Grünwald, Pullach 560 700 820 950 1200
Neuried, Planegg, Gräfelfing 550 650 750 850 1050

Jede weitere Person wird mit 135 Euro berücksichtigt.

Die Kosten für Untermietzimmer für 1 Person werden im gesamten Landkreis bis zu 330 Euro monatlicher Kaltmiete als angemessen anerkannt.

Neben- und Heizkosten werden in der tatsächlichen Höhe anerkannt.

Sollten Sie als Empfänger von laufenden Leistungen nach dem SGB II oder XII in den Landkreis München ziehen wollen, nehmen Sie bitte vor der Unterzeichnung eines Mietvertrags mit dem Jobcenter oder dem Sachgebiet 2.3 – Sozialhilfe und Wohnungswesen Kontakt auf.