Im deutschen Grundgesetz wird der Begriff Flüchtling nicht verwendet, man bezieht sich aber auf §16a, Abs. 1: Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. In Verbindung mit dem Asyl-Gesetz, § 3, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951, der sog. Genfer Konvention, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.