Grundsätzlich haben Flüchtlingskinder in Deutschland das Recht, eine Schule zu besuchen. Ob und ab wann es für sie die Pflicht gibt, zur Schule zu gehen, ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. In den meisten Ländern beginnt die Schulpflicht ab dem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung. Nach Stellung des Asylantrags sind Asylbewerber verpflichtet drei Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, sofern über ihren Asylantrag noch nicht entschieden wurde.
Unterrichtet werden Flüchtlingskinder zunächst meist in so genannten jahrgangsübergreifenden Willkommensklassen, schulintern oder schulübergreifend. Dort lernen die Kinder zunächst vor allem Deutsch.
Flüchtlingskinder im Schulalter aus Unterföhring werden die Übergangsklassen in Haar besuchen.
Flüchtlingskinder im Kindergartenalter können und sollten einen Kindergarten besuchen um die Integration zu erleichtern. Eine Besuchspflicht besteht jedoch nicht.
Im Krippenalter entscheiden ebenfalls die Eltern, ob sie das Kind betreuen lassen wollen. In der Regel ist dies häufig nicht der Fall, da die Kinder aus Tradition die in den Familien bleiben sollen.