Der Ablauf eines Asylverfahrens ist im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt.
1. Ankunft
Meldet sich ein Flüchtling bei der Grenzbehörde, übergibt diese ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung, wo er registriert und untergebracht wird. Für Oberbayern ist dies die Bayernkaserne in Freimann.
Sofern sich ein Flüchtling erst im Inland als Asylsuchender zu erkennen gibt, kann er sich an jede Behörde wenden, die ihn dann ebenfalls an die jeweilige Erstaufnahmeeinrichtung vermittelt. Dort wohnen Flüchtlinge in der Regel für die ersten drei Monate, bis sie einer bestimmten Stadt oder einem Landkreis zugewiesen werden. Die Verteilung bestimmt ein bundesweites Quotensystem (s. Punkt 2).
2. Antragstellung
In unmittelbarer Nähe einer Erstaufnahmeeinrichtung befindet sich jeweils eine Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), wo der Asylantrag gestellt werden kann. Die Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsgestattung, die ihnen erlaubt in Deutschland zu bleiben, bis über den Asylantrag entschieden ist. Die Bearbeitungszeit dieser Anträge beträgt derzeit 5 Monate. (Quelle: Information aus dem Landratsamt, 28.11.2015)
3. Anhörung und Entscheidung
Die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Asylbewerbers erfolgt durch einen Sachbearbeiter des Bundesamtes unter Hinzuziehung eines Dolmetschers. Ziel der Anhörung ist es, die Fluchtgründe zu klären. Der Asylantragsteller schildert also seine Verfolgungsgründe und legt vorhandene Urkunden und andere Belege vor. Der Sachbearbeiter trifft ggf. unter Nutzung weiterer Informationsquellen die Entscheidung über den Asylantrag. Diese Entscheidung geht dem Antragsteller schriftlich zu und enthält eine Begründung.
5. Anerkennung
Wird der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt, erhält er eine auf längstens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Er genießt im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach der Genfer Konvention sowie zahlreiche arbeits-, berufs- und sozialrechtliche Vergünstigungen. Nach drei Jahren besteht ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis, wenn das Bundesamt bescheinigt, dass keine Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der positiven Entscheidung vorliegen.
6. Ablehnung
Wird der Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt, prüft der Sachbearbeiter, ob auf Grund der Situation im Heimatland eine Abschiebung nicht verantwortet werden kann. Dies kann der Fall sein bei: drohender Folter, Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung und anderen erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Ist dies nicht der Fall, fertigt der Sachbearbeiter einen Ablehnungsbescheid und erlässt, wenn der Asylbewerber keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet im Asylverfahren über vier Schutzarten: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot. Je nach Schutzart erhalten diese Personen einen Aufenthaltstitel mit einer Dauer von einem bis drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bzw. dem Übergang in einen Daueraufenthalt.
Ausführlichere Information zum Asylverfahren finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Migration und Flüchtlinge.